Nach neuer Rechtsprechung sind Urlaubsabgeltungsansprüche als reine Geldansprüche anzusehen und nicht mehr als Surrogate des Urlaubsanspruchs, wonach sie sich in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von anderen Geldansprüchen unterscheiden und Teil des Vermögens des Arbeitnehmers sind. Für den Abgeltungsanspruch gelten demnach auch die tariflichen Ausschlussfristen, sodass eine nicht rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu einem Verfall desselben führt.
Der Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor die tatsächliche Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsklausel vereinbaren.
Normen: BUrlG § 7 Abs. 4