Das Bundesarbeitsgericht sah in einer solchen Klausel einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Müsste der Arbeitnehmer seine steuerlich relevanten Daten einem durch seinen Chef ausgewählten Steuerberater überlassen, würde hierin eine unangemessen Benachteiligung des Arbeitnehmers liegen.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Eheleuten darüber hinaus ein gravierender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Ehepartners gegeben wäre. Bei einem Verzicht auf die gemeinsame Veranlagung würde eine entsprechende Klausel hingegen in die steuerliche Förderung von Ehe und Familie eingreifen.
Unberücksichtigt ließ das Gericht in seiner Entscheidung, dass der Arbeitgeber die Kosten des Steuerberaters tragen wollte.
Normen: § 307 BGB, Art. 6 I GG