In dem entschiedenen Fall gab der in einem anderen Unternehmen beschäftigte Kläger eine gut bezahlte Stelle mit einen monatlichen Bruttogehalt von 5.545 Euro auf, um bei dem beklagten Arbeitgeber anzufangen. Der Arbeitgeber klärte den Kläger bei den Vertragsverhandlungen jedoch nicht darüber auf, dass in der Technikabteilung des Unternehmens Kurzarbeit angeordnet war und kündigte dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und führte aus, dass er bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens seinen alten Job nie gekündigt hätte und bei dem Beklagten angefangen hätte und verlangte Schadensersatz für den Verdienstausfall in der Zeit zwischen seiner Entlassung und dem Antritt einer neuen Stelle.
Das Gericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab und begründete dies damit, dass der Kläger aufgrund der vertraglich vereinbarten Probezeit mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste und die finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Übrigen nicht so gravierend waren, dass eine vorvertragliche Auskunftspflicht ausgelöst würde. Insbesondere waren die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht so groß, dass dieses Löhne und Gehälter absehbar nicht mehr bezahlen konnte.