Betriebsvereinbarungen im Entleiherbetrieb gelten demnach auch für Leiharbeitnehmer, wenn die Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer der Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebs unterliegt. Es gibt demnach keine Gründe, wieso Leiharbeitnehmer automatisch nicht unter solche Arbeitszeitenregelungen fallen sollten.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 5 TaBV 770 12 vom 09.08.2012