In dem entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber eines Maurer- und Fliesenlegerkleinbetriebs einem Arbeitnehmer, der aufgrund eines Bandscheibenvorfalls bereits sechs Monate arbeitsunfähig erkrankt war.
Das Gericht erklärte die Kündigung nicht für treuwidrig, da die langfristige Arbeitsunfähigkeit eine Funktionsstörung im Arbeitsverhältnis darstellt und selbst bei einer hypothetischen Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt gewesen wäre.
Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Kleinbetriebe nicht anwendbar.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MV 5 Sa 153 11 vom 21.01.2012