Verhängt das Arbeitsamt aufgrund einer solchen Aussage gegenüber dem Arbeitnehmer später eine Sperrfrist, so ist diese nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig.
In dem entschiedenen Fall verhängte das Arbeitsamt eine Sperre von 6 Wochen, weshalb der Arbeitnehmer einen Ausfall von 2292 Euro verzeichnen musste und diesen als Schaden gegen den Arbeitgeber geltend machen wollte. Das LAG wies einen Schadensersatzanspruch ab, da die Entscheidung des Arbeitsamtes rechtskräftig durch das Sozialgericht Wiesbaden bestätigt wurde und demnach kein ersatzfähiger Nachteil vorlag.