Dabei ersetzt die Rentenzahlung nicht lediglich die Vergütung und nicht den Urlaubsanspruch, der weiterhin normal entsteht. Insbesondere ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in seinen Entstehungsvoraussetzungen lediglich an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und an den Ablauf der Wartefrist gebunden.
Der gesetzliche Urlaubsansprch kann nur durch eine gesetzliche Vorschrift entfallen, wie beispielsweise in den gesetzlichen Vorschriften über die Elternzeit.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 10 Sa 368 12 vom 06.07.2012