Eine Unsicherheit besteht jedoch nicht, wenn die Kündigungsübermittlung durch einen Personalleiter erfolgt, der für gewöhnlich die Befugnis zur Aussprache von Kündigungen hat und eine gegenüber dem Arbeitnehmer publizierte Stellung bekleidet. Die Zurückweisung mangels vorgelegter Originalvollmacht kommt dann nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Baden-Würrttemberg, Urteil LAG BW 13 Sa 135 11 vom 25.04.2012