Demnach steht es im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob er von seinem Recht, ein Attest ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen Gebrauch macht oder nicht.
Die Vorlagepflicht des Attestes ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden, insbesondere bedarf es keines begründeten Verdachts, dass der betreffende Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vortäuscht.