In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging eine Pflegerin während ihrer Rufbereitschaft mit der Genehmigung des Arbeitgebers mit ihrem Hund Gassi. Dabei erreichte sie ein dienstliches Telefonat, aufgrund dessen sie eine schneeverdeckte Bordsteinkante übersah und stürzte. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf das Gassi gehen. Hätte diese private Tätigkeit nicht statt gefunden, so hätte der Anruf auch nicht zu dem Unfall geführt. Ein Anspruch auf Zahlung sei somit abzulehnen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht.
Im Rahmen der Rufbereitschaft besteht eine Verpflichtung, dienstliche Anrufe jederzeit und an jedem Ort anzunehmen. Es kann daher nicht sachgerecht sein darauf abzustellen, dass der durch das Telefonieren verursachte Sturz bei der Verrichtung der privaten Tätigkeit erfolgte. Eine solche "gemischte" Tätigkeit unterliegt dem Versicherungsschutz, weshalb diese die Zahlung auch nicht verweigern kann.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW VI R 50 11 vom 13.11.2012