Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln haben grundsätzlich rechtsbegründende Bedeutung.
Sollen demnach Differenzlohnansprüche aus Equal Pay geltend gemacht werden, so gilt für die Geltendmachung die Ausschlussfrist, die vertraglich vereinbart ist. Ersatzweise gilt für den Beginn der Ausschlussfrist der Zeitpunkt, in dem die Differenzlohnansprüche gesetzlich fällig werden. Hierbei kann nicht erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das BAG abgestellt werden.
Normen: AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 IV; BGB §§ 305 ff.