Der Arbeitgeber kann das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht anfechten, wenn es zu der Falschberechnung aufgrund eines Fehlers im Personalabrechnungssystem kam. Auch ist es dem Arbeitnehmer aus Treu und Glauben nicht versagt, sich auf die Erklärung im Kündigungsschreiben zu berufen. Zweck des Kündigungsschreibens ist es, die Anzahl der noch bestehenden Urlaubstage abschließend festzulegen und so einen Streit bei der Abwicklung entgegenzuwirken. Nach Ansicht des Gerichts liegt auch bei der Kenntnis eines Berechnungsfehlers seitens des Arbeitnehmers keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn es für den Arbeitgeber nicht schlechthin unzumutbar ist, an der falschen Berechnung festzuhalten.