solange ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten werden soll. Demnach besteht kein Zustimmungserfordernis zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds, wenn die Vertretungszeit beendet ist und das Ersatzmitglied wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist.
Nach Beendigung der Vertretungszeit eines Betriebsratsersatzmitglieds besteht für das Ersatzmitglied nur noch nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr.
Während dieser Zeit ist nur eine außerordentliche Kündigung des Betriebsratsersatzmitglieds zulässig, allerdings ist dann die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.
Für die Zustimmungsbedürftigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds durch den Betriebsrat kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung erklärt.