In dem entschiedenen Fall wurden die Mitarbeiter eines Kosmetikunternehmens Taschenkontrollen unterzogen. Diese fanden stichprobenartig statt und wurden anhand eines Zufallsystems vorgenommen. Die Taschenkontrollen fanden außerhalb des Firmengeländes, an den Ausgangsdrehkreuzen und nach bereits erfolgter Ausstempelung an dem Arbeitszeiterfassungsgerät statt.
Das LAG entschied, dass die Taschenkontrollen nicht zwingend innerhalb des gesicherten Firmengeländes und innerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen und diese mithin zulässig sind. Demnach treffen die Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit noch arbeitsrechtliche Nebenpflichten. Bezüglich der Frage der Kontrollen außerhalb der Arbeitszeit ist vorrangig die Frage der Vergütung betroffen, wobei das Gericht dahinstehen lies, ob der Arbeitgeber diesen Mehraufwandt seiner Arbeitnehmer vergüten muss.