Insoweit kann der Arbeitgeber keine Ansprüche aus Schadensersatz oder Bereicherungsrecht geltend machen.
Auch kann der Arbeitgeber keine teilweise Rückzahlung aufgrund einer Minderung erreichen, wenn der Arbeitnehmer zudem eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Dies begründet sich damit, dass das vereinbarte Gehalt nicht ohne rechtlichen Grund, sondern wegen einer vertraglichen Vereinbarung, gezahlt wurde. Zudem ist dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden, weil er die Arbeitsleistung des Mitarbeiters beanspruchen konnte.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 15 Sa 980 11 vom 24.08.2011