Dem zu kündigenden Mitarbeiter muss eine Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen angemessen zu äußern. Hierzu muss er im Vorfeld der Verdachtskündigung über die beabsichtigte Kündigung informiert werden, wobei dem Mitarbeiter der konkrete Vorwurf, auf den die Verdachtskündigung gestützt wird, mitzuteilen ist. Der Betroffene muss wenigstens Gelegenheit haben, eine Vertrauensperson zu dem Anhörungsgespräch hinzuzuziehen und sich mental auf das Gespräch einzustellen.
Eine Verdachtskündigung bei der der Mitarbeiter bei dem Anhörungsgespräch überrumpelt wird, ist unwirksam.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 10 Sa 2272 11 vom 30.03.2012