Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer an einer Langzeiterkrankung leidet, jedoch so rechtzeitig wieder arbeitsfähig wird, dass er in der Lage ist, den Urlaub noch innerhalb dieser Frist anzutreten. Dann erlischt der Urlaubsanspruch trotz Langzeiterkrankung, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird.