Dies gilt insbesondere dann, wenn die erteilten Auskünfte über die NIchtverlängerung des Arbeitsverhältnisses im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Arbeitgebers standen.
In dem entschiedenen Fall verlängerte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer türkischstämmigen Arbeitnehmerin nicht, obwohl er in dem Arbeitszeugnis ausführte, dass die Arbeitnehmerin stets zu seiner vollsten Zufriedenheit gearbeitet habe.