In dem entschiedenen Fall schloss eine Universität mit einem 40 jährigen Postdoktorranden, der an seiner Habilitation arbeitete, einen befristete Arbeitsvertrag. Zuvor wurde mittels Rektorratsbeschlusses festgelegt, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Postdoktorranden nur bis zur Vollendung des 40 Lebensjahres möglich ist.
Das BAG entschied, dass das Lebensalter ungeeignet ist, unter anderem den Abschluss von Habilitationen zu beschleunigen und damit kein legitimes Ziel der Ungleichbehandlung gegeben ist.