Die Unterrichtungspflicht des Betriebsrates soll diesen ausreichend in die Lage versetzen, von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Die Einstellung von Leiharbeitnehmern, welche auch kurzfristig und sehr schnell für kurze Einsätze eingestellt werden, rechtfertigt keine Ausnahme von der Unterrichtungspflicht.
Sind einem Arbeitgeber die entsprechenden Daten über den einzustellenden Leiharbeitnehmer nicht bekannt, so muss er die entsprechenden Informationen beim Verleiher einholen, um seiner Unterrichtungspflicht nachkommen zu können.
Wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung von Mitarbeitern verletzt, so hat dieser keinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte.