In dem entschiedenen Fall klagte ein Lkw-Fahrer auf Vergütung der Arbeitszeit, die er als Beifahrer auf dem Lkw verbringen musste. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsvertrages war geregelt, dass die Reisezeiten mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten sind.
Das BAG entschied, dass die Klausel intransparent ist, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, welche Reisetätigkeit im welchen Umfang erfasst wird. Der Arbeitnehmer muss schon bei Vertragsschluss klar erkennen können, welche Leistungen er für die vereibarte Vergütung maximal erbringen muss.
Zudem sind die Beifahrerzeiten eines im Fernverkehr eingesetzten Fahrers als vergütungspflichtige Arbeitszeiten anzusehen. Dies schließt jedoch eine besondere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Vergütung nicht aus.
Normen: BGB § 307 I S. 2