Dabei ist es unerheblich, wenn in der sechsmonatigen Wartezeit zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, wenn diese ohne zeitliche Unterbrechung einander unmittelbar nachfolgen. Dabei kann selbst eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unschädlich sein, wenn diese verhältnismäßig kurz ist und zwischen den abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt.
Für die sechsmonatige Wartezeitregelung ist es unerheblich, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis unter ein anderes Arbeitsvertragsstatut fällt. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, für welche durchgehend nur deutsches Recht galt.