Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber dahingehend kontrollieren, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der betroffenen Arbeitnehmer nennen, damit der Betriebsrat seiner Kontrollfunktion nachkommen kann. Der Arbeitgeber bedarf zur Mitteilung der Namen nicht der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.