In dem entschiedenen Fall leistete der Arbeitgeber über 20 Jahre hinweg Sonderzahlungen, ohne jeweils auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Das BAG bejahte einen vertraglichen Anspruch auf die Leistung der Sonderzahlungen.
Im Gegensatz zu einer qualifizierten Schriftformklausel kann eine einfache Schriftformklausel jederzeit formlos abgeändert oder aufgegeben werden.
Ein vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen des Arbeitgebers gleich welcher Art erfasst, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist deshalb unwirksam.
Eine im Arbeitsvertrag formularmäßig vereinbarte Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Ein Anspruch auf die Leistung von Sonderzahlungen kann sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber Sonderzahlungen nicht an alle seine Arbeitnehmer erbringt, sondern nur an einzelne Arbeitnehmer.