Vielmehr kann der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit auch in der Form beantragen, dass er seine übliche Arbeitszeit beibehält und dafür einen ganzen freien Monat im Jahr erhält.
In dem entschiedenen Fall beantragte eine Flugbegleiterin Teilzeit in der Form eines ganzen Freimonats im Jahr. Der Arbeitgeber wendete ein, die Arbeitnehmerin sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, eine bestimmte Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats zu erbringen und nicht innerhalb eines Kalenderjahres.
Das LAG entschied, dass das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Arbeitszeitmodell nicht maßgeblich ist und Teilzeit auch in Form eines Freimonats im Jahr gewährt werden kann.