Dies gilt selbst dann, wenn in dem Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel vereinbart ist, die regelt, dass alle Änderungen des Vertrages einer schriftlichen Vereinbarung bedürfen.
Treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber trotz Schriftformklausel eine mündliche Vereinbarung, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Parteien die im Vertrag vereinbarte Schriftformklausel konkludent und formlos aufheben wollten. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien bei der mündlichen Vereinbarung gar nicht an die Schriftformklausel gedacht haben.