Lebensjahres endet, ist wirksam und nicht diskriminierend.
Nach dem LAG Hamburg ist ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben, mithin liegt ein Grund vor, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und eine Befristung rechtfertigt.
Eine Ungleichbehandlung durch tarifvertragliche Altersgrenzen ist hierbei jedoch über die arbeitsmarktpolitischen Ziele gerechtfertigt, welche die Arbeitslosigkeit reduzieren sollen und die Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen ausgleichen sollen.
Normen: AGG § 10 S. 3 Nr. 5; TzBfG § 14 I 2