Die Versagung der Gewährung der gleichen Zusatzversorgungsbezüge bei eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Eheleuten stellt einen Verstoß gegen die Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dar.
Die Verpflichtung zum gegenseitigen und angemessen Unterhalt mit dem jeweilig erzielten Vermögen gilt für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen.
Das Recht auf Gleichbehandlung kann erst seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 3.12.2003 geltend gemacht werden.