Bei einem erfolgten Widerruf endet zwar das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis nicht, jedoch hat der GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Funktion mit einer vergleichbaren Vergütung. Denn hier wäre eine gleichwertige Beschäftigung nur die in einer Organstellung, während eine Tätigkeit unterhalb der Organstellung keine gleichwertige Tätigkeit mehr ist, sondern eine andere Tätigkeit. Hier überwiegt das Interesse der Gesellschaft an der Änderung der Leitungspositionen in ihrem Unternehmen und der Neubesetzung der Führungsposition mit Personen ihres Vertrauens.