Im entschiedenen Fall verlangten die Erben eines Arbeitnehmers die Abgeltung nicht gewährten Urlaubs. Der Arbeitnehmer war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt und seit April 2008 bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers.
Das BAG entschied, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht, wie sonst, in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.