Keine Verlängerung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers

Eine festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur mit einer Zustimmung des Arbeitgebers verlängern.

Dabei darf der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Verlängerung nach freiem Ermessen bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs verweigern.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 315 10 vom 18.10.2011
[bns]