Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht seitens des Arbeitgebers.
Der Schadensersatzanspruch kann aber der Verwirkung unterfallen, wenn der Arbeitnehmer durch einen Abwicklungsvertrag über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert und einen etwaigen Widerspruch erst nach längerer Zeit (14 Monate) erhebt.