Diese Erfahrung musste eine seit mehr als zwanzig Jahren in einem Schwimmbad beschäftigte Arbeitnehmerin machen. Die kroatische Muttersprachlerin wurde zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf eigene Rechnung und in der Freizeit aufgefordert. Da der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigerte widersetzte sie sich seiner Anweisung und erhielt in der Folge eine Abmahnung. Das Gericht wies ihre Klage auf Schadensersatz wegen einer Diskriminierung ab.
Vorliegend war die Beherrschung der deutschen Sprache für die Fortführung der Tätigkeit erforderlich. Eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft kommt daher nicht in Betracht, da es ausschließlich um die Sprachkompetenz unabhängig von einem ethnischen Hintergrund ging. Die Forderung der Arbeitnehmerin war folglich unberechtigt.