Kein Betriebsteilübergang bei mangelnder Fortführung einer selbstständigen organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit

Für einen Betriebteilübergang ist die Übernahme einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit durch den Erwerber erforderlich.

In dem entschiedenen Fall sah das BAG keinen Betriebsteilübergang. Der Erwerber übernahm hier von dem Veräußerer eine Produktlienie und kaufte auch die Rechte an der entsprechenden Software, den Patenten, den Patentanmeldungen, den Produktnamen und das technische Knowhow. Zudem erhielt der Erwerber die Entwicklungssoftware, das Produktmaterial, das Inventar, sowie die Kunden- und Liferantenliste. Weiterhin wurden vier Mitarbeiter von den insgesamt 13 Mitarbeitern übernommen.
Das BAG sah in dem Sachverhalt keine Übernahme eines Betriebsteils, insbesondere lag hier kein Betriebsteil vor, der organisatorisch und selbstständig fortgeführt wird.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 455 10 vom 13.10.2010
Normen: BGB § 613 a
[bns]