In diesem Fall ist nicht mehr von dem Vorliegen einer Vorbeschäftigung auszugehen.
Das BAG weicht in dem entschiedenen Fall von seiner bisherigen Rechtssprechung ab, wonach das Anschlussverbot bisher keiner zeitlichen Befristung unterlag. Diese Rechtssprechung gibt das BAG nunmehr auf und bejaht eine zeitliche Befristung von 3 Jahren als gerechtfertigt. Demnach ist ein lebenslanges Verbot der erneuten befristeten Einstellung nicht erforderlich, um sog. Befristungsketten vorzubeugen.