Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war.
In dem entschiedenen Fall beantwortete die Bewerberin die Frage des Arbeitgebers nach einer vorhandenen Schwerbehinderung warheitswidrig. Der Arbeitgeber hat jedoch ausdrücklich erklärt, er hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Das Gericht entschied, dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers nicht erfolgen konnte, da der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigem Verhalten der Bewerberin und einer daraus resultierenden Einstellung der Bewerberin als Mitarbeiterin, nicht vorlag.