In dem entschiedenen Fall kündigte ein Pharmaunternehmen einem Chemisch-Technischen-Assistenten in der Probezeit aufgrund einer HIV-Infektion.
Das Arbeitsgericht Berlin sah die Kündigung als wirksam an und befand den Grund der Arbeitssicherheit für nachvollziehbar.
Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar. Eine Diskriminierung nach dem AGG kann daher nicht angenommen werden.