Das heißt, dass die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht an frühere Abmachungen gebunden sind.
Soweit also tariflich nichts anderes geregelt ist, gilt bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an ein zuvor beendetes, dieselbe Stufenzuordnung (bezügl. der Vergütung) wie bei einer Neueinstellung. Zuvor geleistete Arbeiten können aber als einschlägige Berufserfahrung, bzw. im öffentlichen Dienst als Vordienstzeiten angerechnet werden.