Dementsprechend darf das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen den Vertrieb auch nicht mit der Begründung untersagen, dass es sich um ein Arzneimittel handelt dessen Vertrieb ohne Genehmigung strafbar ist.
Neben mangelnder therapeutischer Eignung und Zweck begründete das Gericht seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass die nikotinhaltigen Liquids auch nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen werden.
Nach Auffassung des westfälischen Gerichts ist der Vertrieb somit ohne Genehmigung statthaft.