Verträge über befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen einem strengen Schriftformerfordernis, dessen Verletzung zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führt. Soweit ein Arbeitsverhältnis für die Erreichung eines bestimmten Zwecks befristetet werden soll, muss dieser Zweck möglichst konkret und präzise im Arbeitsvertrag genannt sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte, dass eine unbestimmte Zweckbefristung in Verbindung mit einer Prognose über das voraussichtliche Erreichen des Zwecks nicht ausreichend ist. Das gilt nach dem Urteil sogar dann, wenn der Zweck in einem vorhergehenden Arbeitsvertrag genau bezeichnet war, der durch den aktuellen Vertrag nur fortgeführt wurde. Maßgeblich ist nur der aktuelle Vertrag, und wenn der nur eine unklare Formulierung enthält, ist das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.