Arbeitsverhältnisse können durch den Insolvenzverwalter auch dann mit der maximalen Kündigungsfrist von drei Monaten aufgehoben werden, wenn die Arbeitnehmer zuvor eine Beschäftigungsgarantie erhalten haben. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dies in zwei Entscheidungen, wonach das insolvenzbedingte Kündigungsrecht keine Einschränkung erfahren kann.
Dies gilt sowohl, wenn der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Insolvenz in einer Betriebsvereinbarung einen befristeten Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen zugesagt hat, als auch dann, wenn die Arbeitnehmer als Gegenleistung für den zugesagten Kündigungsverzicht auf einen Teil ihres Lohnes verzichtet haben. In beiden Fällen ist der Insolvenzverwalter nach Ansicht der Richter nicht an die Vereinbarungen gebunden.