Beamte haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Dienstzimmer und müssen daher auch Umsetzungen seitens des Dienstherrn hinnehmen. So wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage einer Professorin gegen ihren Dienstherrn ab, der diese innerhalb einer Akademie umgesetzt hatte. Die Richter sahen darin kein rein willkürliches oder gezielt benachteiligendes Vorgehen.