Das zwischen einer Personalvermittlungsagentur und einem Unternehmer vereinbarte Honorar wird auch dann fällig, wenn aus Sicht des Auftraggebers die Vermittlung gescheitert ist. Der Unternehmer kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg zumindest dann das bereits gezahlte Honorar nicht einseitig zurück verlangen, wenn er weitere vertraglich vorgesehene Vermittlungsbemühungen von vornherein ablehnt. Die Agentur hatte dem Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vermittelt, der sich noch in der Probezeit als ungeeignet erwiesen hat. Entsprechend dem Vertragsinhalt stellte die Agentur, anstelle das bereits erhaltene Honorar zurückzuzahlen, weitere Bewerber vor, die der Auftraggeber allesamt ablehnte. Eine Erfolgsgarantie, so die Richter, gebe es bei einer Personalvermittlung nicht, sodass weder aufgrund der gescheiterten Einstellung noch aus einem anderen Grund das Honorar zurückzuzahlen wäre.