In dem entschiedenen Fall verpflichtete eine Fluggesellschaft ihre männlichen Piloten zum Tragen einer zur Uniform gehörenden Mütze. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat in einem solchen Fall ein Mitbestimmungsrecht hat, weil Dienstkleidungsvorschriften, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens fördern und in der Öffentlichkeit vereinheitlichen sollen, das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb berühren.
Bei Dienstkleidungsvorschriften gilt jedoch auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Männer und Frauen bei der Dienstkleidung gleichermaßen zu behandeln sind. Demnach müssen weibliche und männliche Piloten gleichermaßen verpflichtet werden, die Dienstmütze bei der Arbeit zu tragen.