So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen im Fall eines angestellten Account-Managers, der sich im Zeitpunkt der Löschung mit seinem Arbeitgeber in Verhandlungen über eine Änderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages befand. Über seinen Account löschte er insgesamt 374 Objekte, weshalb der Arbeitgeber ihm die fristlose_Kündigung erteilte.
Deren Wirksamkeit bestätigte das Gericht und wies begründend auf das zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hin. Denn die Daten standen unter der Verfügungsmacht des Arbeitgebers, weshalb der Account-Manager nicht zur Löschung berechtigt war, zumal sich aus diesem Handeln auch gravierende interne Probleme ergaben. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.