Kein Zutrittsrechts eines gekündigten Betriebsratsmitglieds bei lediglich festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung

Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied hat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens kein Zutrittsrecht zum Betrieb und ist an seiner Amtsausübung gehindert.

Demnach bezieht sich eine Kündigung bei einem Betriebsratsmitglied auch auf die Mitgliedschaft und Amtsausübung im Betriebsrat.<>br
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und der Arbeitgeber lediglich Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats nehmen will.
Zudem ist eine Ausnahme zu machen, wenn ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung arbeitsgerichtlich durchgesetzt wurde, mithin die Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der gerichtlichen Entscheidung zurücktreten muss. Die bloße Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung reicht nicht aus.
 
Landesarbeitsgericht Bayern, Urteil LAG BY 3 TaBvGa 20 10 vom 27.01.2011
Normen: BetrVG § 25 I, 2
[bns]