Dabei geht das Gericht von einem sicheren Zeichen für eine Betriebsstilllegung aus, wenn allen Mitarbeitern gekündigt wird.
Für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt maßgebend, im welchem die Kündigung zugeht. Dabei muss ein Kündigungsgrund im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen.
Eine vernünftige Prognose hinsichtlich der Betriebsstilllegung reicht in Ausnahmefällen aus.
Landessrbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 12 Sa 480 10 vom 05.10.2010