Demnach gilt das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nur als auf den Erwerber übergegangen, wenn der Mitarbeiter dieser Einheit angehörte.
Dem lag der Fall zugrunde, dass ein Trinkwasser- und Abwasserzweckverband eine Wasserwerke-GmbH gründete. In dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband existierte eine technische Abteilung ,,Trinkwasser' und eine technische Abteilung ,,Abwasser', sowie eine für beide Bereiche zuständige kaufmännische Abteilung. Jedoch wurden nur die Bereiche der technischen Abteilung ,,Trinkwasser' und ,,Abwasser' übernommen. Der Kläger war Abteilungsleiter des kaufmännischen Bereichs und macht den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber geltend.
Das Gericht lehnte dies mangels Übernahme der kaufmännischen Abteilung ab.