Übergang des Arbeitsverhältnisses nur bei einer identitätswahrenden Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit

Ein Betriebsteilübergang liegt nur vor, wenn die vom Erwerber übernommenen Elemente schon bei dem Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit darstellten und diese Einheit durch den Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird.

Demnach gilt das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nur als auf den Erwerber übergegangen, wenn der Mitarbeiter dieser Einheit angehörte.
Dem lag der Fall zugrunde, dass ein Trinkwasser- und Abwasserzweckverband eine Wasserwerke-GmbH gründete. In dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband existierte eine technische Abteilung ,,Trinkwasser' und eine technische Abteilung ,,Abwasser', sowie eine für beide Bereiche zuständige kaufmännische Abteilung. Jedoch wurden nur die Bereiche der technischen Abteilung ,,Trinkwasser' und ,,Abwasser' übernommen. Der Kläger war Abteilungsleiter des kaufmännischen Bereichs und macht den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber geltend.
Das Gericht lehnte dies mangels Übernahme der kaufmännischen Abteilung ab.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 730 09 vom 07.04.2011
Normen: BGB § 613 a
[bns]