Das Gesetz sieht im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwingend vor. Dies ist der Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzlich, privat, Zusatz. Nur in Ausnahmefällen wird dieser nicht durchgeführt. So bei einer Ehezeit unter drei Jahren. Da er zum Kernbereich des Familienrechts gehört, ist er auch nur in absoluten Ausnahmefällen ausschließbar.
Einzelne Anwartschaften können aufgrund von Geringfügigkeit oder Gleichwertigkeit mit gegenüberstehenden Anwartschaften vom Versorgungsausgleichsverfahren ausgeschlossen sein.
Auszugleichende Anrechte werden zur Hälfe jeweils an den anderen Ehegatten übertragen, dies entweder durch interne oder externe Teilung.
Ihre Ansprechpartner für Versorgungsausgleich in Darmstadt sind:
Fachanwältin für Familienrecht Yvonne Klaus | Rechtsanwalt Dr. Dieter Vogt |